
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Kojencharter
1. Vertragsabschluss Lieber Mitsegler, mit Ihrer
Anmeldung bieten Sie (im Folgenden Törnteilnehmer genannt) dem Veranstalter
im Folgenden ST genannt) den Abschluss eines Vertrages für sich und
die in der Anmeldung genannten Mitsegler verbindlich an. Der Vertrag kommt
mit der schriftlichen Annahme durch ST zustande und wird durch Nautic-Gear
/ Segelreise-Agentur vermittelt.
Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung
ab, liegt darin ein neues Angebot von ST, an welches ST für die Dauer von
10 Tagen nach Zugang dieses Angebotes gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist ST gegenüber die Annahme erklären.
2. Veränderungen des Vertrages ST ist berechtigt,
den Reisepreis bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Erhöhung
der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, z.B.
Hafengebühren oder Änderung der das Reiseland betreffenden Wechselkurse,
Steuererhöhungen) zu erhöhen, § 651 a Abs. 4 BGB, wenn zwischen
Vertragsschluss und Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
3. Schadensersatz a) Entsteht durch das Verhalten
des Törnteilnehmers eine Beschlagnahmung der Yacht, ersetzt der
Törnteilnehmer ST für die Zeit der Beschlagnahme den Nutzungsausfall in
Höhe der geltenden Kojen- oder Chartertarife für die gesamte Yacht für die
Zeitdauer der Beschlagnahme unter Anrechnung eventuell ersparter
Aufwendungen von ST.
b) Beschädigungen, die durch den Törnteilnehmer an der Segelyacht oder
deren Inventar während des Törns verursacht werden, trägt dieser bis zur
Höhe der Selbstbeteiligung (Ziff. 8) selbst.
c) Dem Törnteilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine
oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehenden
Pauschalbeträge.
d) ST behält sich vor, weitergehenden Schadensersatz gegen den
Törnteilnehmer geltend zu machen.
4. Haftung a) Eine Haftung von ST tritt gleich aus
welchem Rechtsgrund nur ein, wenn der Schaden
- durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in
einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht
wurde,
- auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder wenn
wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
oder für Körperschäden gehaftet wird.
b) Die Haftung von ST für Schäden, die nicht Körperschäden oder Schäden
im Rahmen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer
Eigenschaft sind, ist gem. § 651 h Abs. 1 BGB auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit
- Schäden des Törnteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wurden, oder
- ST für einen dem Törnteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
c) Gelten für eine von einem Leistungsträger (z.B. Eigner oder Skipper
der Yacht) zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder
auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten Vorraussetzungen oder
Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Vorraussetzungen ausgeschlossen ist, so gelten diese
Vorschriften entsprechend für die Haftung von ST gegenüber dem
Törnteilnehmer.
d) ST haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder
Mangelfolgeschäden, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegen oder für Körperschäden oder wenn wegen der Übernahme einer
Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Vertragspartner ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
f) Der Törnteilnehmer wird darauf hingewiesen, dass die Buchung und
Durchführung eines Segeltörns nicht vergleichbar ist mit der Buchung und
Durchführung einer "normalen" Pauschalreise, da insbesondere
Naturgegebenheiten nicht absehbare Auswirkungen (z.B. Verlauf des Törns,
Einsatz des Motors, Gefahrensituationen auf See, etc.) auf den Segeltörn
haben können. Törnteilnehmer mit Kindern werden ausdrücklich auf die
Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern und die daraus resultierende
Haftung hingewiesen.
g) ST haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in
der Törnbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden.
Beförderungen im Linien- oder Charterverkehr zu und von den Segeltörns
werden durch ST vermittelt. Wird dem Törnteilnehmer hierfür ein
entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt ST insoweit
ausschliesslich Fremdleistungen, worauf auch in der Reiseausschreibung und
in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.
ST haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Falle nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die ST auf Wunsch gerne
zugänglich macht.
h) ST haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für die gewissenhafte Törnvorbereitung, die sorgfältige Auswahl
und Überwachung der Schiffe, Eigner und Skipper, die Richtigkeit der
Leistungsbeschreibung sowie die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und
Landesüblichkeit.
i) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch zu
Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von ST.
5. Vertrag / Mindestteilnehmeranzahl a) ST behält
sich die Änderung des Typs der Segelyacht vor.
b) ST kann vom Vertrag bis 14 Tage vor Törnbeginn zurücktreten, wenn
die im Katalog/Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
wird.
c) ST bzw. der Skipper sind berechtigt, Törnänderung in Abweichung
einzelner Leistungen von diesem Vertrag, insbesondere bezüglich Abfahrts-
und Ankunftshafen durchzuführen, wenn dies nach Vertragsschluss notwendig
geworden ist und auf die im Rahmen der Seefahrt auf Yachten üblichen
Gründe zurückzuführen ist und diese Änderungen von ST bzw. vom Skipper
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Die geänderte Leistung
ersetzt die ursprünglich vertraglich vorgesehene Leistung.
6. Reisepreis Nach Empfang der Buchungsbestätigung,
der Rechnung und des Sicherungsscheines wird innerhalb einer Woche eine
Anzahlung in Höhe von 33 % des Gesamtpreises fällig.
Die Restzahlung des Reisepreises ist fünf Wochen vor Törnbeginn, bei
Buchung innerhalb von fünf Wochen vor Reisetermin ist der gesamte
Reisepreis innerhalb einer Woche nach Empfang der Buchungsbestätigung, der
Rechnung und des Sicherungsscheines fällig.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der
Gutschrift auf dem Konto von ST an.
7.Leistungen a) Der Umfang der Leistungen ergibt
sich aus unserem Katalog nebst Preisliste. Der Reisepreis umfasst die
Nutzung der Yacht und den Kojenplatz.
b) Bei Buchung einer Ganzcharter (sämtliche Kojen wurden durch den
Vertragspartner gebucht) steht die Nutzung der gesamten Yacht mit Skipper
/ Crew ausschliesslich für die buchende Gruppe zur Verfügung.
c) Törnbedingte weitere Kosten, insbesondere Hafen- und Liegegebühren,
Verpflegung und Treibstoffkosten werden durch die Törnteilnehmer über eine
von diesen einzurichtende Bordkasse abgerechnet, wie dieses bei Segeltörns
üblich ist.
d) Der Skipper wird von der Bordgemeinschaft mitverpflegt.
e) Transfer und Flüge gehören nicht zu den Leistungen von ST. ST ist
diesbezüglich lediglich Vermittler. Der Leistungsumfang der
Transferleistungen ergibt sich aus den Reisebedingungen und
Ausschreibungen der jeweiligen Veranstalter, die Ihnen ST zugänglich
machen kann.
f) Der Törn beginnt mit dem Bunkern und Verproviantisieren der Yacht,
dem Einchecken von Skipper und Crew auf der Yacht, der Einweisung der
Teilnehmer in das Schiff durch den Skipper, sowie der Besprechung und
praktischen Durchführung der Sicherheitseinweisung zur Sicherheit aller
Törnteilnehmer.
8. Versicherung Die Segelyacht ist für die
gewerbliche Nutzung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 1.300,00
versichert.
9. Kündigung a) ST kann den Vertrag ausserordentlich
mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
- der Törnteilnehmer entgegen seiner Erklärung nicht die körperliche
Eignung aufweist,
- der Törnteilnehmer trotz der abgegebenen Erklärung im Fall einer
Abmahnung entgegen seiner Verpflichtung, den Anordnungen des Skippers
Folge zu leisten, dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder sonst durch
sein Verhalten oder Tun die Durchführung des Törns gefährdet oder stört
oder die Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer
gefährdet.
b) Bei einer fristlosen Kündigung durch ST behält ST den Anspruch auf
den Reisepreis. Der störende Törnteilnehmer hat für eventuelle Mehrkosten
seiner Rückreise bzw. seines Ausschlusses vom Törn selbst aufzukommen.
c) Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
10.Rücktritt a) Im Fall des Rücktritts vom
Reisevertrag durch einen Törnteilnehmer kann ST eine angemessene
Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem
Reisepreis unter Berücksichtigung der von ST ersparten Aufwendungen sowie
einer möglichen anderweitigen Verwendung der Yacht durch ST.
b) ST ist berechtigt, stattdessen bei der Bemessung der Entschädigung
folgende Pauschalen anzusetzen:
Die Rücktrittspauschale beträgt bei einem Rücktritt - bis 90 Tage
vor Reisebeginn 40 % - vom 89. bis 60. Tag vor Reisebeginn 50 % -
vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 60 % - vom 29. bis 20. Tag vor
Reisebeginn 70 % - vom 19. bis 10. Tag vor Reisebeginn 85 % - ab
dem 9. Tag vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises.
c) Im Fall des Rücktritts wird eine Rücktrittspauschale in Höhe von EUR
50,00 erhoben
d) Sofern für den Törnteilnehmer ein Dritter im Rahmen der
Vertragsübertragung in den Vertrag eintritt, wird eine Aufwandspauschale
in Höhe von EUR 50,00 erhoben. Dem Eintritt eines Ersatztörnteilnehmers
kann ST widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen in Bezug
auf den gebuchten Törn nicht genügt.
e) Dem Törnteilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine
oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehenden
Pauschalbeträge.
f) Bricht der Törnteilnehmer den Törn vorzeitig ab, insbesondere, ohne
durch einen nicht zu beseitigenden Mangel oder höhere Gewalt hierzu
veranlasst worden zu sein, so behält ST den Anspruch auf den Reisepreis.
g) Die Rücktrittskosten und Rücktrittsbedingungen bei vermittelten
Reiseleistungen ergeben sich aus den Reisebedingungen der jeweiligen
Veranstalter.
11. Mängel a) Mängel des Törns und sonstige Mängel
sind während des Törns bei dem Eigner/Skipper unverzüglich geltend zu
machen, damit dieser für Abhilfe sorgen kann.
b) Ansprüche des Törnteilnehmers verjähren in einem Jahr. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Törn nach dem Vertrag enden
sollte.
12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsbestimmungen a) Der Törnteilnehmer wird vor der
Buchung von ST über die dem Reisegebiet entsprechenden Pass- und
Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeilichen Formalitäten
informiert.
b) Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung von Pass-, Visa-,
Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Schifffahrtsbestimmungen erwachsen,
trägt der Törnteilnehmer.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht Sofern der
Törnteilnehmer Kaufmann ist, ist der ausschliessliche Gerichtsstand für
etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag oder damit zusammenhängenden
Rechtsbeziehungen Stuttgart. Dies gilt auch, wenn der Törnteilnehmer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klagerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt ausschliesslich deutsches Recht.
15. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder
der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien werden sich in diesem Fall auf eine Regelung einigen, die
dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
16.Schriftform
Änderungen des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
sowie insbesondere sonstiger Vereinbarungen, Zusicherungen und
nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll.
Nautic-Gear Im Aperg 20 8352 Räterschen
Stand Januar 2006 |